„Externe“ Rotation der Prüfer

Eine weitere Neuerung ist die Pflicht zur „externen“ Rotation der Abschlussprüfer. Auch diese Pflicht gilt nur für „Public Interest Entities“. Unternehmen, die im Freiverkehr notieren, können also entspannt bleiben. Wer von der Regelung erfasst wird, hat Folgendes zu beachten: Grundsätzlich darf die Mandatsdauer für den Abschlussprüfer höchstens zehn Jahre betragen. Anschließend ist eine mindestens vierjährige „Cooling-off-Periode“ verpflichtend, d.h. erst nach vier Jahren „Fremdprüfung“ darf der „alte“ Abschlussprüfer wieder mandatiert werden. Im Rahmen der Vorbereitung der Hauptversammlungseinladung gehört zu den zu überwachenden Fristen damit jetzt auch die Bestelldauer des Abschlussprüfers. Daneben bleibt übrigens die sogenannte „interne“ Rotation bestehen, d.h. die Pflicht, nach maximal sieben Jahren den verantwortlichen Prüfungspartner zu wechseln.

 

Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Höchstlaufzeit der „externen“ Rotation von zehn auf 20 Jahre zu erhöhen, soweit vor der Wahl des Abschlussprüfers für das elfte zu prüfende Geschäftsjahr eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wird. Wenn es nach dem zehnten Jahr einen Joint Audit, d.h. eine Prüfung durch mehrere Gesellschaften gibt, ist gar eine Erweiterung auf 24 Jahre möglich. Diese Erweiterungsmöglichkeit ist für Kreditinstitute und Versicherungen jedoch ausgeschlossen.

 

Bei Inkrafttreten solcher Neuerungen stellt sich natürlich sofort die Frage, ab wann die entsprechenden Regelungen gelten. Hierfür gibt es komplizierte Übergangsfristen. Manche Unternehmen müssen bereits für die Prüfung des Geschäftsjahres 2017 „rotieren“, so dass in der diesjährigen Hauptversammlung zu prüfen ist, ob Handlungsbedarf besteht. Dies betrifft alle Unternehmen, bei denen das Mandatsverhältnis mit dem Prüfer seit den Geschäftsjahren 2004, 2005 oder 2006 bestand, 2018 kommt dann 2007 dazu etc. „PIEs“, bei denen am  17. Juni 2014 das Mandatsverhältnis schon elf Jahre oder länger bestand, haben übrigens längere Übergangsfristen. Der Gesetzgeber meint anscheinend, wer besonders lange mit seinem bisherigen Abschlussprüfer zusammenarbeitet, braucht eine längere Übergangszeit, um sich auf eine Änderung einzustellen.

 

Zwischenabschlüsse

Nach dem Wegfall der verpflichtenden Quartalsabschlüsse wurde diskutiert, ob bei nun freiwilliger Fortführung ein Hauptversammlungsbeschluss über die ebenfalls freiwillige Prüfung dieser Quartalsabschlüsse erfolgen müsse. Der Gesetzgeber hat – aus unserer Sicht ohne Not – hier eine Regelung geschaffen, die das vorsieht. Allerdings ist dies u.E. richtigerweise so zu verstehen, dass diese Vorgabe nur dann gilt, wenn es um Prüfungen von Quartalsberichten geht, die die Anforderungen des WpHG erfüllen. Geht es hingegen etwa um Quartalsberichte, die im Rahmen eines Wertpapierprospekts aufgenommen werden, so greift die Vorgabe u.E. nicht und der Vorstand kann nicht nur selber entscheiden, ob so ein Abschluss prüferisch durchgesehen wird, sondern er kann den Prüfer auch ohne Hauptversammlungsbeschluss beauftragen.

 

Fazit

Auch die „Langweiler“ der Hauptversammlungsvorbereitung werden manchmal umgekrempelt. Die Prüfung der neuen Fristen sollte keinesfalls vergessen und der Aufsichtsrat ggf. schon sehr früh auf die Thematik aufmerksam gemacht werden.

Autoren

Dr. Thorsten Kuthe, Partner, Heuking Kühn Lüer
 Wojtek, Köln t.kuthe@heuking.de

Madeleine Zipperle, Salaried Partner, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
m.zipperle@heuking.de