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Technologieorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind darauf angewiesen, hoch qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen – und dies im internationalen Wettbewerb. In der Aufbauphase sind KMU aber nicht zur Zahlung ausreichend attraktiver Löhne imstande. Ein Ausgleich ist nur über eine Beteiligung dieser Mitarbeiter an dem Unternehmenserfolg und seiner Wertsteigerung möglich. Dass daher die Stärkung der Mitarbeiterbeteiligung wesentlich für die Stärkung auch der deutschen Wirtschaft ist, hat (nun endlich) auch der deutsche Gesetzgeber erkannt. Mit dem von der Bundesregierung am 21. Januar 2021 vorgelegten Entwurf eines Fondsstandortgesetzes, das zum 1. Juli 2021 in Kraft treten soll, soll durch den neuen § 19a EStG-E die Mitarbeiterkapitalbeteiligung attraktiver gemacht werden.
Worum geht es?
Die spätere Einräumung einer offenen Beteiligung in Form von Geschäftsanteilen scheitert in der Regel daran, dass dann, wenn Mitarbeiter – wie üblicherweise der Fall – nicht den vollen Gegenwert dieser Geschäftsanteile bezahlen können, den geldwerten Vorteil für die unentgeltliche oder vergünstigte Einräumung der Beteiligung wie Lohn zu versteuern haben. Den zugewandten geldwerten Vorteil kann man allenfalls durch eine Gesellschafterabrede zumindest reduzieren, wonach der Vorteil im Rahmen der üblichen Erlösverteilungsabrede nach Abzug der vorrangigen Erlöspräferenzen der Investoren als negativer Rechnungsposten vom Pro-rata-Erlösanteil der begünstigten Mitarbeiter in Abzug gebracht wird (sogenannte Zero Shares).
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Dann muss aber bis zu einem entsprechenden Exit in Form eines Mehrheitsverkaufs eine Verfügung über die Mitarbeiterbeteiligung ausgeschlossen werden (Lock-up), da andernfalls dieser vereinbarte negative Ausgleich nicht zum Tragen käme. Steuerlich gesichert ist das aber nicht. Üblicherweise wird daher die Form einer virtuellen Beteiligung (Phantom Stock) gewählt, durch die Mitarbeiter ein Anspruch gegenüber der Gesellschaft eingeräumt wird, der so ausgestaltet wird, als sei den Mitarbeitern eine bestimmte Anzahl von Stammgeschäftsanteilen eingeräumt worden. Dabei werden diese Ansprüche in der Regel auch dadurch bedingt, dass der begünstigte Mitarbeiter über einen bestimmten Zeitraum für das Unternehmen tätig bleibt bzw. er im Fall seiner Kündigung aus wichtigem Grund alle Ansprüche verliert (Vesting).
Diese virtuelle Beteiligung hat den Vorzug, dass sie erst im Zeitpunkt des Zuflusses einer Vergütung in Höhe eines virtuellen Erlös- oder Gewinnanteils zu einer Besteuerung führt. Dieser Zufluss unterliegt aber dem generellen Einkommensteuersatz des Mitarbeiters bzw. der Lohnbesteuerung und nicht der vergünstigten Veräußerungsgewinnbesteuerung von echten Geschäftsanteilen (Abgeltungsteuer bzw. Teileinkünfteverfahren). Dieser Nachteil kann dadurch aufgewogen werden, dass die virtuelle Beteiligung üblicherweise nicht nur unentgeltlich eingeräumt wird, sondern auch auf den Ansatz eines virtuellen Ausgabepreises ganz verzichtet werden kann. Die virtuelle Mitarbeiterbeteiligung führt damit nur zu einer wertmäßigen Beteiligung; sonstige mit Geschäftsanteilen verbundene Rechte, wie insbesondere Stimmrechte in Gesellschafterversammlungen, erhält der Mitarbeiter nicht.
Was soll geändert werden?
Durch § 19a EStG-E soll die oben beschriebene „Dry-Income-Besteuerung“ des geldwerten Vorteils der Anteilsübertragung (der Mitarbeiter muss Steuer für einen noch nicht realisierten Zufluss bezahlen und trägt das Risiko der weiteren Wertentwicklung) ausgeschlossen und die Lohnbesteuerung (allerdings nicht die Abführung von Sozialversicherungsabgaben) auf den späteren Zeitpunkt der Veräußerung der Vermögensbeteiligung, die Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber und spätestens auf den Ablauf von zehn Jahren nach Übertragung der Vermögensbeteiligung aufgeschoben werden; überdies ist eine Anhebung des Steuerfreibetrags auf 720 EUR vorgesehen.
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Soweit eine Wertminderung betrieblich veranlasst ist, hat der Mitarbeiter die Steuer auch nur aus dem im Besteuerungszeitpunkt niedrigeren Wert zu entrichten, § 19a Abs. 4 Satz 3 und 5 EStG-E. Jedoch sollen diese vergünstigten Besteuerungsregeln nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung die KMU-Kriterien erfüllt (weniger als 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR).
Was gilt es zu beachten?
Es ist verständlich, dass für einen Besteuerungsaufschub (es gibt keinen Besteuerungsverzicht) auch ein Endzeitpunkt gesetzt werden muss. Im Hinblick auf die vor allem im Biotechumfeld längere Wachstumsphase erscheint allerdings der Vorschlag der Bundesratsausschüsse, diese Frist auf 15 Jahre zu verlängern, sinnvoll. Den Besteuerungszeitpunkt an das Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu knüpfen schränkt sicherlich die Entscheidungsfreiheit von Mitarbeitern, ihren Arbeitgeber zu wechseln, ein, doch werden Mitarbeiterbeteiligungen standardmäßig ohnehin durch Vesting-Regelungen zu Good- und Bad-Leaver-Fällen geregelt; dies dürfte daher dazu führen, dass Arbeitgeber das Ausscheiden eines Mitarbeiters zu einem Einziehungsgrund ihrer offenen Beteiligung machen werden, sodass Mitarbeitern über die dann zu bezahlende Abfindung entsprechende Liquidität zufließen wird. Da allerdings nur eine direkte Beteiligung steuerlich begünstigt wird, fallen Anteilsoptionen oder auch indirekte Beteiligungen nicht hierunter.
Auch insoweit haben die Bundesratsausschüsse zu Recht eine Ergänzung der Regelung empfohlen. Werden mehrere Mitarbeiter beteiligt, empfiehlt es sich, diese zumindest stimmrechtsmäßig zu poolen oder aber sie über ein Treuhandmodell (und damit hinter nur einem einzigen Gesellschafter) zu bündeln. Eine „Wandlung“ virtueller in offene Beteiligungen ist allenfalls dergestalt denkbar, dass Mitarbeiter auf die ihnen eingeräumten virtuellen Anteile im Gegenzug für die Einräumung einer offenen Beteiligung verzichten; ob sich dies allerdings für die Mitarbeiter „lohnt“, wird im Einzelfall zu beurteilen sein.
Autor/Autorin
Dr. Wolfgang Weitnauer
Dr. Wolfgang Weitnauer ist Partner der Kanzlei Weitnauer Partnerschaft mbB. Er berät schwerpunktmäßig Beteiligungsgesellschaften und junge Technologieunternehmen in allen rechtlichen Themen von Finanzierungsrunden und bei Verkaufstransaktionen.