Bildnachweis: ©rogerphoto – stock.adobe.com, Dentons.
Das wird keiner bestreiten: Start-ups sind zentrale Akteure unserer Wirtschaft. Sie setzen wichtige Impulse für Innovation und Wachstum. Doch gerade im frühen Stadium erweist sich die Sicherung des Fundings für viele Start-ups als größte Hürde. Für deutsche Start-ups stellt jedoch nicht nur der Mangel an Kapital, sondern auch die Verfügbarkeit von Talenten regelmäßig eine der größten Herausforderungen dar – das nicht zuletzt aufgrund der ungünstigen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen für die Beteiligung von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens.
Durch das am 22. April 2021 verabschiedete und am 1. Juli 2021 in Kraft tretende „Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland“ (Fondsstandortgesetz) sollen diese Hindernisse behoben und Wettbewerbsfähigkeit deutscher Start-ups gestärkt werden – eigentlich. Die Realität sieht leider anders aus.
Warum überhaupt Mitarbeiterbeteiligungen?
Für den wirtschaftlichen Erfolg von Start-ups ist das Gewinnen talentierter Mitarbeiter essenziell. Als junge Unternehmen verfügen sie jedoch meist nicht über die erforderlichen Mittel, kompetitive Gehälter für besonders qualifizierte Fachkräfte anzubieten. Um mit Großkonzernen mitzuhalten, müssen sie ein möglicherweise niedrigeres Gehalt mit anderen attraktiven Angeboten kompensieren.
Flexible Arbeitszeiten und agiles Arbeiten sind jedoch heutzutage keine Vorteile, die ausschließlich Start-ups zu bieten haben.
Hier finden Sie unsere IPO-News.
Das Angebot, den einzelnen Mitarbeiter an der Entwicklung des Unternehmenswertes teilhaben zu lassen, kann hingegen ein wirkungsvolles und liquiditätsschonendes Instrument, sein, um Talente zu gewinnen und zu halten. Mitarbeiterbeteiligungen schaffen einen Anreiz für den Mitarbeiter, das Risiko mit einem jungen, unerprobten Unternehmen einzugehen, mit der Chance, an einem zukünftigen erfolgreichen Exit zu partizipieren. Diese Möglichkeit macht ein Start-up nicht nur zu einem würdigen Konkurrenten für Großkonzerne, sondern fördert grundsätzlich auch eine starke, loyale Beziehung der Mitarbeiter zu ihrem Unternehmen.
Bisherige Rechtslage in Deutschland
Es gibt grundsätzlich drei Arten der Mitarbeiterbeteiligung: die direkte Übertragung von Aktien, die Einräumung von Beteiligungsoptionen sowie die schuldrechtliche Vereinbarung einer Erlösbeteiligung im Falle eines Exits (sogenannte virtuelle Beteiligung).
Die virtuelle Beteiligung ist ein Konzept, das aufgrund der ungünstigen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen für echte Mitarbeiterbeteiligungen in Deutschland entstanden ist. Denn einerseits sind die meisten Start-ups als GmbH organisiert, so dass die Übertragung von Anteilen oder Einräumung von Anteilsoptionen – im Gegensatz zur Ausgabe von Aktien bei der Aktiengesellschaft – nur notariell möglich ist, was kompliziert und mit Kosten verbunden ist.
Hier finden Sie unsere umfassenden IPO Analysen.
Andererseits gilt nach deutschem Recht der ggf. vergünstigte Erwerb von echten Mitarbeiterbeteiligungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese unterliegen demnach nicht der Kapitalertragssteuer, sondern dem höheren Lohnsteuersatz.
Mitarbeiterbeteiligungen waren darüber hinaus der bisherigen Rechtslage bereits im Zeitpunkt der Übertragung bzw. Optionsausübung zu versteuern. Eine derartige Besteuerung schaffte also für den Mitarbeiter das Problem, dass eine Lohnsteuer anfiel, ohne dass dieser ein Liquiditätszufluss gegenüberstand (die sogenannte Dry-Income-Problematik). Das Fondsstandortgesetz strebte an, dieses Problem zu lösen.
Das Fondsstandortgesetz
Das Fondsstandortsgesetz sieht nun unter anderem die Einführung des § 19a EStG vor. Danach soll die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen nicht sofort, sondern erst wenn die Beteiligung ganz oder teilweise weiterveräußert wird, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren nach der Übertragung der Beteiligung erfolgen. Zudem soll mit Wirkung zum 1. Juli 2021 der jährliche steuerfreie Höchstbetrag von 360 Euro auf 1440 Euro angehoben werden.
Damit wird das Dry-Income-Problem jedoch nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben. Das Risiko einer vom Kapitalzufluss unabhängigen Besteuerung bleibt weiterhin bestehen, da die Besteuerung nach wie vor unabhängig von einem tatsächlichen zugeflossenen Erlös erfolgt. Das Gesetz bietet keine zufriedenstellende Regelung der Fälle, in denen die Beteiligung nicht realisierbar ist. Die bislang in Deutschland weit verbreitete Praxis, virtuelle Beteiligungen herauszugeben, ist im Übrigen von den vorgesehenen Begünstigungen des Fondsstandortgesetzes ausgeschlossen.
Lesen Sie hier mehr zum Thema Mitarbeiterbeteiligung.
Die steuerliche Gleichbehandlung von Gehalt und Mitarbeiterbeteiligungen an einem Start-up trägt den Besonderheiten einer Anstellung im Start-up nicht Rechnung. Sowohl die Eingehung des Anstellungsverhältnisses als auch die Beteiligung an einem jungen, noch unerprobten Unternehmen stellen für den Arbeitnehmer ein erhebliches Insolvenzrisiko dar.
Dabei sind die Einkünfte aus seinem Beschäftigungsverhältnis sowie die Realisierung seiner Beteiligungen vom Erfolg des Unternehmens abhängig. Bei der Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen handelt es sich um eine Investition in ein noch nicht etabliertes Unternehmen, samt aller damit einhergehenden Risiken und Einschränkungen, die bei der Gehaltszahlung nicht gegeben sind.
Die Regelung lässt das Dry-Income-Problem nicht nur ungelöst, sondern schafft das zusätzliche Problem eines faktischen Kündigungshindernisses durch die Verbindung der Stundungsregelung mit dem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses. Dem Start-up-Mitarbeiter, der Begünstigter eines Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes ist, droht dann schlimmstenfalls die Privatinsolvenz, wenn er bloß den Arbeitgeber wechseln möchte. Diese Besonderheiten müssen vom deutschen Gesetzgeber berücksichtigt werden.
Der Blick ins Ausland
Vor allem in den USA, aber auch in anderen europäischen Ländern, gehört die Unternehmensbeteiligung durch Start-up-Mitarbeiter zum Marktstandard. Bei einer Vergleichsstudie von Index Ventures zur Attraktivität von Mitarbeiterbeteiligungsinstrumenten erreichte Deutschland im Vergleich mit über 20 anderen Ländern weltweit den vorletzten Platz. Die rechtlichen Bedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen in Start-ups sind folglich in fast allen anderen relevanten Ländern besser als in Deutschland – ein erschreckendes Ergebnis. Das ist nicht nur auf eine niedrigere Besteuerung oder höhere Freibeträge zurückzuführen – andere Länder haben Start-up-Interessen grundlegend in der Wettbewerbsregulierung berücksichtigt und wachstumsförderliche Umstände geschaffen.
So bestehen in den USA unterschiedliche Anteilsklassen, die die Gestaltung von Kompensationspaketen mit Mitarbeiterbeteiligungen möglichst flexibel und kompetitiv machen. Zwar stammt (noch) ein Großteil der international hochqualifizierten und begehrten Fachkräfte aus deutschen Bildungseinrichtungen, deutschen Start-ups wird jedoch aufgrund der schwierigen Bedingungen die Chance genommen, um diese auf dem internationalen Markt effektiv zu konkurrieren. Die Globalisierung und die sinkende Innovationsgeschwindigkeit erweitern den Kreis der Wettbewerber um die besten Köpfe auf dem globalen Markt – eine Tatsache, die der deutsche Gesetzgeber mit den derzeitigen Regelungen nicht angemessen berücksichtigt.
Fazit
Gut gemeint hat es der Gesetzgeber, wenn er in der Gesetzesbegründung zum Fondsstandortgesetz schreibt: „Der Fondsstandort Deutschland […] schöpft sein Potential nicht aus. So ist der Venture-Capital-Markt in Deutschland im Vergleich zu anderen Standorten erheblich unterentwickelt. […] Der Erfolg eines Start-up-Unternehmens hängt maßgeblich von der Gewinnung hochqualifizierter Fachkräfte ab. Für Start-up-Unternehmen ist es daher besonders wichtig, Fachkräfte mit Anteilen an den Unternehmen zu beteiligen.“
Gut gemacht hat er es jedoch (noch) nicht und nicht diejenigen Bedingungen geschaffen, die für den Erfolg deutscher Start-ups am internationalen Markt erforderlich sind. Es bleibt zu hoffen, dass das Thema in der nächsten Legislaturperiode wieder aufgegriffen und nachhaltige Veränderungen auf den Weg gebracht werden.
Über die Autorin:
Dr. Gesine von der Groeben ist Partnerin im Frankfurter Büro von Dentons und Mitglied der Praxisgruppe Corporate/M&A. Als anerkannte Expertin im Bereich Venture Capital berät sie Investoren, Start-ups sowie Corporates umfassend bei Venture Capital-Transaktionen.