Abgesehen davon, dass eine Detailkontrolle von Personalentscheidungen nicht stattfinde, könnten weitergehende Auskünfte über den Auswahlprozess auch gem. § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG verweigert werden, weil sich ein solches Auskunftsverlangen auf vertrauliche Vorgänge aus den Sitzungen des Aufsichtsrats beziehe. Die geforderte Auskunft über die Gründe, warum C als „der bessere Bewerber“ erachtet wurde, könnte nämlich nur erteilt werden, indem zugleich die konkreten, auf die Auswahlentscheidung bezogenen Gründe und damit der im Aufsichtsrat stattgefundene Willensbildungsprozess offengelegt werde. Dies gelte nicht nur für den Willensbildungsprozess im Aufsichtsrat der PF AG, sondern auch für einen etwaigen im Aufsichtsrat der Muttergesellschaft. Mit der im Konzern erweiterten Informationslage müsse eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht korrespondieren.
Zwar könne im Einzelfall der Vertraulichkeitsschutz hinter einem überwiegenden Aufklärungsinteresse zurücktreten. Es sei aber Sache des Aktionärs, diejenigen Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergebe, dass das Aufklärungsinteresse der Gesamtheit der Aktionäre und der Gesellschaft das Interesse an Vertraulichkeit überwiege. Das könne insbesondere dann der Fall sein, wenn ein objektiv begründeter Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen des Aufsichtsrats vorliege. Ein solches überwiegendes Aufklärungsinteresse könne der Antragsteller hier nicht aufzeigen, weil eine strafrechtliche Verurteilung des C nicht vorlag.
Bewertung
Die Entscheidung des Senats verdient jedenfalls hinsichtlich der grundsätzlichen Aussagen uneingeschränkte Zustimmung. Bisher nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen und daher von besonderer praktischer Bedeutung ist die Feststellung, dass auch die Besetzung von Führungspositionen in abhängigen Gesellschaften Gegenstand des aktienrechtlichen Auskunftsrechtes ist. Ebenso ist es zutreffend und durch den BGH bereits geklärt, dass Auskünfte gemäß § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG grundsätzlich verweigert werden dürfen, wenn sich das Auskunftsverlangen auf vertrauliche Vorgänge aus den Sitzungen des Aufsichtsrats bezieht. Eine reine Einzelfallentscheidung und nicht zweifelsfrei ist es allerdings, im vorliegenden Fall die ebenfalls anerkannte Ausnahme des objektiv begründeten Verdachts schwerwiegender Pflichtverletzung des Aufsichtsrats zu verneinen. Angesichts der Umstände hätte man durchaus einen „Verdacht“ bejahen und weitere Details der Personalentscheidung gegenüber den Aktionären für erklärungsbedürftig halten können.
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