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Im Vorfeld wurde hart um die Details gerungen, seit 14. Juli dieses Jahres hat auch Österreich nun ein Gesetz, welches Emittenten grundsätzlich und unabhängig von Notlagen wie der Pandemie die Wahl lässt, Aktionäre in Präsenz oder virtuell zur Gesellschafterversammlung einzuladen. Die Rechtslage ist damit ähnlich wie in Deutschland – bisher wurde die Online-HV nach neuem Recht jedoch von den wenigsten Unternehmen in Österreich genutzt.
Im Zuge der COVID-19-Pandemie ermöglichte es der österreichische Gesetzgeber, Gesellschafterversammlungen auf virtuellem Wege durchzuführen. Nachdem die diesbezüglichen Regelungen nur als Provisorium gedacht waren und letztlich am 30. Juni 2023 ausliefen, stellte sich spätestens mit dem Abflauen der Pandemie die Frage, was von den virtuellen Versammlungen in Österreich übrig bleiben würde.

 

Da sich die Durchführung von Gesellschafterversammlungen unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (so die etwas sperrige Formulierung in den Gesetzesmaterialien) nach Ansicht des österreichischen Gesetz­gebers in der Praxis bewährt hatte, wurde am 7. Juli 2023 vom österreichischen Nationalrat das Bundesgesetz über die Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen (VirtGesG) beschlossen, welches schließlich am 14. Juli 2023 in Kraft trat. (Ein Beitrag zu den Details zur Debatte im Vorfeld des Gesetzesbeschlusses und den verschiedenen Positionen erschien im HV-Magazin 2/23.)

Erfasste Versammlungen und Gesellschaften

Das österreichische VirtGesG bezieht sich, seinem Titel entsprechend – aber anders als seine provisorische Vorgängerregelung –, nur auf Gesellschafterversammlungen, nicht jedoch auf Versammlungen von Organmitgliedern. Letztere sollen aber entsprechend den in der Literatur entwickelten Vorgaben weiterhin zulässig sein; daneben bleiben auch bisher bestehende Möglichkeiten, Versammlungen ohne Anwesenheit der Teilnehmer abzuhalten (wie etwa das in der Praxis börsennotierter Unternehmen nicht/kaum genutzte Instrument der Fernteilnahme), unberührt.

Während in Österreich nach den Pandemiegesetzen auch Personengesellschaften und Privatstiftungen Versammlungen in virtueller Form abhalten konnten, ist dies nach dem VirtGesG nunmehr ausschließlich Kapitalgesellschaften (AG, GmbH und SE), Genossenschaften, Vereinen, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, kleinen Versicherungsvereinen und Sparkassen vorbehalten.

Vergleich mit Rechtslage in Deutschland

Demgegenüber hat Deutschland über die Bestimmung des § 118a (und des § 130a) des deutschen AktG für Aktiengesellschaften (sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien, SEs und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit) und über die Bestimmung des § 32 des deutschen BGB den Vereinen dauerhaft die Möglichkeit eröffnet, Gesellschafterversammlungen virtuell abzuhalten. Bei GmbHs, Genossenschaften und Personengesellschaften war dies in Deutschland bereits davor grundsätzlich – nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags – möglich, wobei eine explizite gesetzliche Regelung für GmbHs (§ 48 Abs. 1 Satz 2d GmbHG) erst im Jahr 2022 eingeführt wurde.

Verschiedene Formen der ­Versammlung

Nach dem VirtGesG können im Gesellschaftsvertrag verschiedene Formen für die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung vorgesehen werden. Dabei hat der Gesellschaftsvertrag auch zu regeln, ob die Versammlungen stets virtuell durchzuführen sind oder ob das einberufende Organ über die Form der Durchführung entscheidet. Neben der ohnedies bestehenden Möglichkeit einer Präsenzversammlung können entsprechend der zu beschließenden Regelung des Gesellschaftsvertrags Versammlungen als virtuelle Versammlung (ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer) oder als hybride Versammlung (die einzelnen Teilnehmer können zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme wählen) abgehalten werden; dies entspricht auch der deutschen Regelung.

Die Versammlung wird dabei grundsätzlich als einfache virtuelle Versammlung durchgeführt. Dies bedeutet, dass eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung mittels einer akustischen und optischen Zweiwegverbindung in Echtzeit bestehen muss. Hat die Versammlung einen Leiter, kann davon abweichend vorgesehen werden, dass die Versammlung in moderierter virtueller Form abgehalten wird – diesfalls wird die Versammlung optisch und akustisch in Echtzeit übertragen. Die Gesellschafter ­haben dabei während der Versammlung die Möglichkeit, im Wege der elektronischen Kommunikation das Stimmrecht auszuüben (und Widerspruch zu erheben) und sich jederzeit im Weg elektronischer Kommunikation (z.B. per E-Mail) zu Wort zu melden. Dem Gesellschafter ist sodann nach Worterteilung eine Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation zu gewähren.

Quelle: Eigene Darstellung

Sonderbestimmungen für ­börsennotierte AGs

Zudem sieht das VirtGesG einige Sonder­bestimmungen für börsennotierte Aktiengesellschaften vor (diese Regelungen finden sich z.T. sehr ähnlich auch in Deutschland, jedoch ohne Beschränkung auf börsen­notierte Gesellschaften):

• So kann etwa das Frage- und Antragsrecht der Aktionäre auch schon im Zeitraum vor der Versammlung ausgeübt werden. Zu diesem Zweck hat die Gesellschaft den Aktionären einen elek­tronischen Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen, auf dem sie vom Zeitpunkt der Einberufung bis zum dritten Werktag – oder einem fest­zusetzenden späteren Zeitpunkt vor Beginn der Versammlung – Fragen und Beschlussanträge an die Gesellschaft übermitteln können.

• Weiters hat die Gesellschaft auf ihre Kosten den Aktionären zumindest zwei besondere Stimmrechtsvertreter zur Verfügung zu stellen. Bei diesen Vertretern – die bereits in den Pandemiegesetzen verankert waren – handelt es sich um dafür geeignete und von der Gesellschaft unabhängige Personen, die von den Aktionären zur Stellung von Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe und ggf. zur Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen oder hybriden Hauptversammlung bevollmächtigt werden können.

• Zudem kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, dass die Aktionäre ihre Stimmen schon bis zu einem festzusetzenden Zeitpunkt vor der Hauptversammlung auf elektronischem Weg abgeben können. Die betreffenden Aktionäre können dabei ihre Stimmabgabe bis zur Abstimmung in der virtuellen oder hybriden Hauptversammlung widerrufen und allenfalls erneut abstimmen.

Zudem normiert das VirtGesG, dass die Satzungsbestimmung, die eine Durchführung virtueller oder hybrider Versammlungen vorsieht oder die Entscheidung hierüber dem einberufenden Organ überlässt, auf längstens fünf volle Geschäftsjahre zu befristen ist. Dies ähnelt der deutschen Regelung des § 118a Abs. 4 und 5 des deutschen AktG, die allerdings auch ohne Börsennotierung eine Befristung auf fünf Jahre vorschreibt.

Ausblick

Wenngleich die Regelungen des VirtGesG in Hinblick auf die Modernisierung des Gesellschaftsrechts grundsätzlich zu begrüßen sind, bleibt letztlich abzuwarten, wie diese in der Praxis akzeptiert werden; diesbezüglich sieht auch das Gesetz selbst eine Evaluierung nach fünf Jahren vor. So erscheint es etwa bei den börsennotierten Aktiengesellschaften aus derzeitiger Sicht eher unwahrscheinlich, dass diese in der Zukunft nur mehr rein virtuelle HVs abhalten werden. Zudem könnten Emittenten aber auch davon abgeschreckt sein, eine hybride HV durchzuführen, da dies regelmäßig mit dem doppelten Aufwand, zusätzlichen Risiken und entsprechend höheren Kosten verbunden sein wird. Letztlich könnten diese Überlegungen dazu führen, dass viele Emittenten das gewohnte Format der Präsenz-HV auch in Zukunft beibehalten werden.

Autor/Autorin

Dr. Clemens Hasenauer

Dr. Clemens Hasenauer (LL.M/MBA) ist Managing Partner bei CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH.

Lorenz Pracht

Lorenz Pracht ist Partner bei CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH.

Lorenz.Pracht@cerhahempel.com