Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte sich der Sonderprüfer dafür entschieden, seinen Bericht nicht gleichzeitig an den Vorstand und das Registergericht zu versenden, sondern zunächst nur an den Vorstand. Dieser sollte Gelegenheit erhalten, den Bericht zu prüfen und bei Bedarf ein Schwärzungsverfahren nach § 145 Abs. 4 und 5 AktG einzuleiten. Wegen des Umfangs des Berichts (mehr als 1.000 Seiten) gewährte der Sonderprüfer sechs Wochen Zeit. Einige Aktionäre wollten dies nicht hinnehmen und wandten sich an das zuständige Gericht mit dem Ziel, dieses möge die sofortige Vorlage des Sonderprüfungsberichts erzwingen.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das Oberlandesgericht hatte als Beschwerdegericht dann nur noch über die Kosten zu entscheiden, da sich der Streit wegen des zwischenzeitlich beendeten Schwärzungsverfahrens und des nachfolgenden Einreichens des Sonderprüfungsberichts zum Registergericht erledigt hatte. In seiner Begründung setzte sich das Oberlandesgericht aber mit den Erfolgsaussichten der Beschwerde auseinander und bestätigte die Auffassung des Landgerichts Düsseldorf. Dieses hatte das Ansinnen der Aktionäre in erster Instanz zurückgewiesen. Beide Gerichte vertraten die Auffassung, dass die Regelung des § 145 Abs. 6 Satz 3 zwar zunächst dahingehend auszulegen sei, dass der Sonderprüfer seinen Bericht gleichzeitig sowohl dem Vorstand als auch dem Registergericht vorzulegen habe. Die Vorlage erfolge aber im Verhältnis zum Registergericht auch dann noch unverzüglich, wenn zunächst die Einleitung des Schwärzungsverfahrens und dessen Ausgang abgewartet würden.

Fazit

Der Vorstand tut gut daran, dem Sonderprüfer und dem Registergericht frühzeitig zu signalisieren, dass er den Bericht im Hinblick auf die Einleitung eines Schwärzungsverfahrens prüfen möchte und der Bericht daher zunächst nur an ihn und nicht gleichzeitig an das Registergericht übermittelt werden soll. Gestützt auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf sollte der Sonderprüfer diesen Wunsch nicht verwehren. Nicht zu verkennen ist allerdings die Tatsache, dass der Vorstand in bestimmten Konstellationen versucht sein kann, das Schwärzungsverfahren als taktisches Instrument einzusetzen und auf den Zeitpunkt der Behandlung des Sonderprüfungsberichts in der Hauptversammlung Einfluss zu nehmen. Das ist insbesondere dann denkbar, wenn die Durchführung des Schwärzungsverfahrens dazu führt, dass die endgültige Fassung des Sonderprüfungsberichts zum Zeitpunkt der Einberufung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung noch nicht vorliegt.

Nicht verschwiegen werden soll schließlich der Ausgang des hier von der Gesellschaft angestrengten Schwärzungsverfahrens. Der Vorstand hatte in diesem Verfahren beantragt, personenbezogene Daten von Mitarbeitern und externen Dritten unkenntlich zu machen. Dem hat das Landgericht Düsseldorf allerdings nicht stattgegeben, sodass der Bericht am Ende in seiner ursprünglichen Form zum Registergericht eingereicht wurde.

Autorenkontakt: t.zwissler@zl-legal.de

Der Artikel erschien zuerst im HV-Magazin 2/2016.

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