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Dieser Artikel ist in GoingPublic 4/2024 erschienen. Hier gelangen Sie zum kostenlosen E-Magazin.

Bei fast jeder Reform des Kapitalmarktrechts sollten Finanzierungen über den Kapitalmarkt attraktiver werden. Dies gilt nun wieder: Am 8. Oktober 2024 wurde durch den Europäischen Rat der Listing Act angenommen, der unter ­anderem zu ­Erleichterungen bei der Prospektpflicht und -dokumentation führen soll. Zudem liegen die Entwürfe des ­Zukunftsfinanzierungsgesetzes II (ZuFinG II) und des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnlVerG) vor, mit denen insbesondere die Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt (WIB) ausgestaltet werden sollen. Inwieweit die Verabschiedung des ­ZuFinG II und des AnlVerG durch die Neuwahlen verzögert wird, bleibt abzuwarten.

 

Die Emission von Aktien durch kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) erfolgt häufig über ein Wertpapier-Informationsblatt, kurz WIB. Bei ­Anleihen erfolgt die Emission in der Regel durch ein Angebot in Luxemburg, Deutschland und ggf. Österreich über einen Prospekt, der durch die Luxemburger CSSF ­gebilligt wird. Aufgrund der Angemessenheitsprüfung besteht die Herausforderung, dass Anleger nur zwischen 1.000 und 25.000 EUR investieren dürfen. Etliche Emittenten suchen jedoch erleichterte ­Investitionsmöglichkeiten gerade bei ­Summen über diesen Anlagenschwellen und bis zu 100.000 EUR, bei der die allgemeine Prospektausnahme für öffentliche Angebote greift.

Wesentliche Anpassungen durch den Listing Act

Durch den Listing Act wird das Prospektrecht erneut reformiert (siehe Details auch unter: https://bit.ly/bg-listing-act). Dies erfasst im Prospektbereich im Wesentlichen folgende Bereiche:

  • weitere Ausnahmen von der Prospektpflicht,
  • neue Prospektformate wie den EU-­Folgeprospekt als Ersatz im Prospektbereich für Regelungen zu Sekundäremissionen und für den EU-Wiederaufbauprospekt sowie den EU-Wachstums­emissionsprospekt als Ersatz für den EU-Wachstumsprospekt.
  • Zudem wird ein elfseitiges Dokument für Sekundäremissionen eingefügt, bei ­denen ein ­bereits bestehender Handel im geregelten Markt oder einem KMU-Wachs­tumsmarkt erforderlich ist, und
  • die Regeln für Wertpapier-Informa­tions­blätter werden angepasst.

Emission mit einem Wertpapier-­Informationsblatt (WIB)

Nominelle Erhöhung des ­Gesamtemissionsvolumens:
Nach dem Listing Act in der Ausgestaltung des ZuFinG II sollen in Deutschland Emissionen bis zu einem aggregierten Gesamtwert der angebotenen Wertpapiere von bis zu 12 Mio. EUR innerhalb von zwölf Monaten auf der Grundlage eines drei­seitigen WIB angeboten werden dürfen. Derzeit sind bis zu 8 Mio. EUR möglich.

Einschränkungen durch ­Berechnungsregelung:
Der Listing Act regelt nunmehr die ­Berechnung des aggregierten Gesamtwerts: Dieser berücksichtigt alle öffent­lichen Angebote von Wertpapieren des Emittenten oder Anbieters (alle Arten und Gattungen), die zum Zeitpunkt laufen oder die in den letzten zwölf Monaten vor dem Datum des Beginns eines neuen öffent­lichen Angebots unterbreitet wurden, ausgenommen, es liegt ein Prospekt vor oder eine andere Prospektausnahme besteht. Die BaFin stellt dabei bereits heute auf das Angebot und nicht die platzierten Wert­papiere ab. Vereinfacht bedeutet dies: ­Sofern über zwölf Monate Wertpapiere durch den Emittenten in Höhe von 12 Mio. EUR angeboten wurden – auch wenn es unterschiedliche Wert­papiere oder Angebote waren –, kann über weitere zwölf ­Monate keine Emission auf der Grundlage eines WIB durch den Emittenten erfolgen; rollierende Dauer­emissionen wären z.B. auf 6 Mio. EUR zu beschränken. Im Vergleich zur heutigen Praxis, bei der unterschiedliche Angebote nicht zusammen­gerechnet ­werden, liegt damit eine Verschlechterung vor und Emissionen können nur noch in einem geringeren Umfang über das WIB erfolgen.

Verzicht auf Anlagevermittlung bzw. -beratung und Angemessenheitsschwellen
Aktuell setzt die Emission mit einem WIB nach § 6 WpPG voraus, dass die angebotenen Wertpapiere ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden und eine Angemessenheitsprüfung stattfindet. Nicht qualifizierte Anleger dürfen abhängig von ihrem Einkommen und Vermögen 1.000 bis 25.000 EUR investieren. Diese Voraussetzungen führen zu hohen Kosten und ­einer Kleinteiligkeit der Emissionen.

Das ZuFinG II sieht eine Streichung dieser Anforderung in 18 Monaten vor, was zu erheblichen Kostenersparnissen führen dürfte. Auch werden dann Investitionen von bis zu 100.000 EUR pro Anleger auf der Grundlage eines WIB möglich. Insofern ist zu begrüßen, dass die Voraussetzungen des § 6 WpPG nach dem ZuFinG II gestrichen werden sollen. Unverständlich ist, wieso dies erst 18 Monaten nach Inkraft­treten der Anpassungen zur Prospekt­verordnung erfolgen soll und nicht unverzüglich.

Laufzeit, Angabe des wirtschaftlich Berechtigten
Mit dem AnlVerG wird die Laufzeit von ­öffentlichen Angeboten mit einem WIB auf zwölf Monate ab Gestattung beschränkt, sofern es jeweils aktualisiert wird. Dies soll auch für bereits erfolgte Emissionen gelten. Längere Emissionen waren in der Praxis aber aufgrund der aktienrecht­lichen Regelungen bisher auch nicht ­üblich. Weiterhin muss zukünftig auch der wirtschaftlich Berechtigte im WIB genannt werden.

Produktinterventionsverfahren
Zudem soll ein neuer § 4 Abs. 10 WpPG ­eingefügt werden, mit dem die BaFin ­Gestattungsverfahren aussetzen kann, wenn sie aufgrund der Angaben im WIB oder sonstiger der BaFin bekannten Tat­sachen Anhaltspunkte dafür hat, dass ­Anlegerschutzbedenken bestehen. Dabei wird auf die bestehenden Regelungen zur Produktintervention in § 15 WpHG i.V.m. Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verwiesen. § 15 WpHG soll um eine Regelung ergänzt werden, nach der die BaFin eine solche Produktinterventionsprüfung bekannt machen darf. Ein formales ­Verfahren, wann das Produktinterven­tionsverfahren abgeschlossen sein muss, besteht dabei nicht. Im Ergebnis kann dies zu einer Hängepartie von bis zu zwölf ­Monaten führen. Dann endet das Gestattungsverfahren automatisch, sofern nicht zuvor ein Verbot erlassen oder das WIB gestattet wurde. Die Begriffe Anhaltspunkte und Anlegerschutzbedenken werden dabei als sehr vage gesehen und diese Regelung erheblich kritisiert.

Ob die neuen Emissionsregelungen zu ­einer ­Belebung des Kapitalmarkts führen, bleibt abzuwarten.

Weitere Unterlagen bei Emissionen mit WIB

Teilweise wird diskutiert, ob bei einer Emission mit einem WIB dem Anleger ­weitere Informationen und insbesondere ausführliche Risikohinweise zur Vermeidung einer Prospekthaftung gegeben werden sollten. Begründet wird dies damit, dass ein WIB keine umfassenden Infor­mationen und Aufklärung aufgrund der Beschränkung auf drei Seiten liefern kann. Allerdings steht dies im Widerspruch dazu, dass eine Emission von Gesetzesseite gerade aufgrund lediglich eines WIBs möglich sein soll und dieses nur veröffentlicht werden darf, wenn es vollständig ist und die aus Sicht des Gesetzgebers ­notwendigen wesentlichen Informationen enthält. Diese notwendigen Informationen enthalten gerade auch die Risiken.

Fazit

Ob die neuen Emissionsregelungen zu ­einer Belebung des Kapitalmarkts führen, bleibt abzuwarten. Bei der Emission mit einem WIB ist die Streichung der Angemessenheitsprüfung und der Einbindung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus Sicht der Emittenten zu begrüßen. Die Eingriffsrechte der BaFin und im Ergebnis die Reduktion der mit einem WIB anzubietenden Wertpapiere sollten allerdings noch einmal kritisch geprüft werden.

Autor/Autorin

Dr. Anne de Boer
Dr. Anne de Boer
LL.M. (RSA) at  | Website

Dr. Anne de Boer, LL.M. (RSA) ist seit 2002 als Anwältin zugelassen und seit 2015 für Heukingam Standort in Stuttgart tätig. Ihre Schwerpunkte liegen im Bereich Gesellschaftsrecht sowie im Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie berät Mandanten erfolgreich bei Unternehmensfinanzierungen und in M&A-Transaktionen.